Einrichtung und Änderung von Studiengängen

Die Arbeitshilfen auf dieser Seite verstehen sich als Service für die Fächer und Fachbereiche. Im Wesentlichen sind hier die Informationen, Dokumente und Formatvorlagen zusammengestellt, die im Rahmen der Entwicklung von Bachelor- und Masterstudiengängen an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz relevant sind. Eine Zusammenstellung der wesentlichen formalen Kriterien für die Einrichtung oder Änderung modularisierter Studiengänge bzw. Prüfungsordnungen an der JGU finden Sie in der rechten Spalte unter „Kriterienliste BAMA-Studiengänge". Im Download-Bereich finden Sie zudem die Musterprüfungsordnungen des Senates in der aktuellen Fassung sowie Schablonen und Muster für die Erstellung des schriftlichen Antrags an den Präsidenten, der Modulbeschreibungen, Studienverlaufspläne und Kooperationsvereinbarungen.

1. Bei der Ersteinrichtung eines Studiengangs sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • schriftlicher Antrag des Fachbereichs an den Senat (über den Präsidenten) auf Einrichtung eines Studiengangs gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 13 HochSchG
  • Antrag auf Akkreditierung (gemäß ZQ-Leitfaden)
  • eine vom Fachbereichsrat gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 3 HochSchG verabschiedete Prüfungsordnung zur Abgabe der Stellungnahme des Senats gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 6 HochSchG
  • Modulhandbuch (Vorlage: Modulbeschreibungen)
  • Studienverlaufspläne (Studienbeginn Winter- und Sommersemester)
  • Kooperationsvereinbarungen (bei Beteiligung anderer Fachbereiche)
  • Erklärung des Fachbereichs (Dekanin/Dekan) über die dauerhafte Sicherstellung des Lehr- und Prüfungsangebots aufgrund der vorhandenen Ressourcen (§ 21 HochSchG)
  • Nachweis über die Einbeziehung der Studierenden
  • Kapazitätsberechnung

2. Bei einer wesentlichen Änderung des Studiengangs sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • schriftlicher Antrag des Fachbereichs an den Senat (über den Präsidenten) auf Änderung eines Studiengangs gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 13 HochSchG
  • Aufstellung aller Änderungen mit Begründungen
  • eine vom Fachbereichsrat gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 3 HochSchG verabschiedete Änderungsordnung oder ggf. der neugefassten Prüfungsordnung zur Abgabe der Stellungnahme des Senats gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 6 HochSchG
  • neues bzw. geändertes Modulhandbuch (Vorlage: Modulbeschreibungen)
  • neue bzw. geänderte Studienverlaufspläne (Studienbeginn Winter- und Sommersemester)
  • neue bzw. geänderte Kooperationsvereinbarungen
  • Erklärung des Fachbereichs (Dekanin/Dekan) über die dauerhafte Sicherstellung des Lehr- und Prüfungsangebots aufgrund der vorhandenen Ressourcen (§ 21 HochSchG)
  • Nachweis über die Einbeziehung der Studierenden
  • Kapazitätsberechnung

3. Bei einer Änderung der Prüfungsordnung, aus der sich keine wesentliche Änderung des Studiengangs ableitet, sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • schriftlicher Antrag des Fachbereichs an den Präsidenten auf Genehmigung der Änderung der Prüfungsordnung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 HochSchG
  • Aufstellung aller Änderungen mit Begründungen
  • Vorlage der vom Fachbereichsrat gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 3 HochSchG verabschiedeten Änderungsordnung oder ggf. der neugefassten Prüfungsordnung (bei lehramtsbezogenen Studiengängen unter Einbeziehung des Zentrums für Lehrerbildung (ZfL))
  • neues bzw. geändertes Modulhandbuch
  • ggf. neue bzw. geänderte Studienverlaufspläne (Studienbeginn Winter- und Sommersemester)
  • ggf. neue bzw. geänderte Kooperationsvereinbarungen
  • Erklärung des Fachbereichs (Dekanin/Dekan) über die dauerhafte Sicherstellung des Lehr- und Prüfungsangebots aufgrund der vorhandenen Ressourcen (§ 21 HochSchG)
  • Nachweis über die Einbeziehung der Studierenden
  • ggf. Kapazitätsberechnung