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Informationen
zu den Auswirkungen der Coronapandemie
auf den Studien-, Lehr- und Prüfungsbetrieb an der JGU
(Stand: 25. März 2021)

Die aktuelle Entwicklung der Coronavirus-Pandemie hat weitreichende Folgen für den Lehr-, Studien- und Prüfungsbetrieb an der JGU.

Nachfolgend finden Sie grundlegende Informationen, welche grundsätzlich für die gesamte JGU einschließlich der Universitätsmedizin gelten. Bitte beachten Sie, dass gegebenenfalls übergeordnete Regelungen in den Staatsexamensstudiengängen die folgenden Ausnahmeregelungen nicht ermöglichen. Spezifische Informationen der Universitätsmedizin finden Sie unter: www.um-mainz.de/rfl/studium-lehre/corona-faq.html.

Weitere Informationsseiten der JGU zur Corona-Pandemie finden Sie in der rechten Spalte verlinkt.

Grundsätzliches zur Rechtslage

Grundsätzlich gelten auch unter den Bedingungen der Coronavirus-Pandemie und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen die rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Prüfungsordnungen und die Einschreibeordnung. Allerdings sind die rechtlichen Bestimmungen in einer angemessenen Weise auf die jeweilige Situation hin auszulegen. Grundsätzlich ist für die Anwendung der Prüfungsordnung der Prüfungsausschuss zuständig.

JGU-weit einheitliche Regelungen, die zusätzlich oder abweichend von den Prüfungsordnungen und der Einschreibeordnung gelten, wurden in der Corona-Satzung der JGU getroffen.

Grundsätzlich ist für die Anwendung der Prüfungsordnung der Prüfungsausschuss zuständig; die JGU versucht jedoch im Interesse der Studierenden, wichtige Regelungen JGU-weit zu vereinheitlichen. Diese Regelungen werden auf dieser Internetseite veröffentlicht.

Sofern keine pauschalen Regelungen getroffen werden können, sondern Einzelfallentscheidungen notwendig sind, ist grundsätzlich darauf hinzuwirken, dass Ermessenspielräume, die in der Prüfungsordnung eröffnet werden, genutzt und nach einheitlichen und transparenten Kriterien im maximalen Interesse der Studierenden angewendet werden, ohne dass sich hieraus rechtliche Verstöße, insbesondere eine Verletzung des Prinzips der Chancengleichheit ergeben.

Der rheinland-pfälzische Landtag hat beschlossen, die Regelstudienzeit für Studierende , die im Sommersemester 2020 an einer rheinland-pfälzischen Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, um ein Semester zu verlängern. Nicht erfasst von dieser Regelung sind die Staatsexamens-Studiengänge – hier wird die Regelstudienzeit durch bundesrechtliche Regelungen festgelegt. Der Wissenschaftsminister wird sich auf Bundesebene dafür einsetzen, diese Erhöhung auch für Staatsexamens-Studiengänge umzusetzen.

Pressemitteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur (MWWK)

Die didaktische und technische Gestaltung digitaler und hybrider Lehr- und Prüfungsformate ist für die meisten Lehrenden eine Herausforderung. Unter https://lehre.uni-mainz.de/digital/ erhalten Sie umfangreiche Unterstützung. Dort finden Sie auch Hinweise auf Schulungsangebote und Ansprechpersonen für weitergehende Fragen.

Vorlesungszeit im Sommersemester 2021

Die Vorlesungszeit des Sommersemesters 2021 beginnt am 12.04.2021 und endet am 17.07.2021 (beide Zeiten gelten auch für Medizin und Zahnmedizin)

Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2021

Das Sommersemester wird digital studierbar. Das heißt, dass die verpflichtenden Studienangebote online studierbar sein werden; Ausnahmen hiervon bilden Veranstaltungen, die nicht digital ersetzt werden können. Dazu können nach Entscheidung der Fachbereiche zählen:

• Laborpraktika
• Lehre am Patienten
• andere Lehrveranstaltungen mit unverzichtbaren praktischen Anteilen
(z. B. sportpraktische Übungen, Atelierarbeit in der Kunst oder Musikunterricht).

Priorität hat nach wie vor auch die Durchführung von Prüfungen. Wenn es die pandemische Lage zulässt, soll den Fächern die Möglichkeit gegeben werden, freiwillige Zusatzangebote in Präsenz auf dem Campus zu machen. Diese sollen sich bevorzugt an Studierende richten, die bislang noch gar keine Erfahrungen mit Präsenzlehre machen konnten.

Der Workload bei digitalen Lehrformaten darf nicht höher sein als bei entsprechenden Präsenzveranstaltungen.

Die besonderen Regelungen zur Teilnahme bei digitalen Lehrformaten wurden für das Sommersemester 2020 in der Corona-Satzung geregelt. Die Geltungsdauer dieser Regelungen wurde für das Wintersemester 2020/21 verlängert. Die aktualisierte Fassung der Corona-Satzung wird in Kürze veröffentlicht.

Die Corona-Belegung für einen Raum ist in verschiedenen Systemen auffindbar:
In JOGU-StINe, in ARIS und in RAPS. In allen Systemen gibt es drei Varianten:
(1) Mit Näherungswert errechnete Corona-Belegung (Faktor 0,15) => diese Belegung erkennt man als einfache Zahl in Klammern hinter dem Raumnamen
(2) Durch Begehung im Auftrag der Fachbereichsleitung, der Leitung von Instituten oder Abteilungen geprüfte Corona-Belegung => hier steht hinter der Zahl der Hinweis "geprüft"
(3) Durch Begehung durch die Dienststelle Arbeits-, Brand- und Umweltschutz (DABU) geprüfte Corona-Belegung => diese Belegung erkennt man hier steht hinter der Zahl der Hinweis "geprüft Dienststelle Arbeitsschutz"
Informationsblatt Corona-Belegung JOGUStINe und ARIS

Für die Durchführung von Präsenzlehrveranstaltungen im Wintersemester gelten besondere Regeln, die Sie dem Informationsblatt Anforderungen an die Durchführung von Präsenzlehrveranstaltungen entnehmen können. Entsprechende Aushänge für die Veranstaltungsräume finden Sie hier.

Prüfungen im Wintersemester 2020/21

Für die besonderen Rahmenbedingungen, unter denen der Lehr- und Studienbetrieb während der Corona-Pandemie stattfinden muss, wurden in der „Corona-Satzung“ Regelungen getroffen. Die Regelungen, die für das Sommersemester 2020 galten, wurden verlängert. Die Eckpunkte:

Unter den Bedingungen der Corona-Pandemie können nicht alle Prüfungsformate so durchgeführt werden, wie sie in der Prüfungsordnung festgelegt sind. Abweichungen von den Formaten und der Dauer für Studien- und Prüfungsleistungen werden den Studierenden von den Lehrenden mit Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses in der Regel spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.

In besonderen Fällen, insbesondere aufgrund der erschwerten Betreuungssituation für Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen während der Corona-Pandemie, der Zugehörigkeit zu Risikogruppen oder aufgrund schwieriger Rahmenbedingungen (z.B. beschränkter Zugang zur Bibliothek) kann die Bearbeitungszeit von Hausarbeiten, Abschlussarbeiten oder vergleichbaren schriftlichen Prüfungsleistungen oder eines vergleichbaren Prüfungsformats verlängert werden.

Liegt eine Vielzahl vergleichbarer Fälle vor, kann die Verlängerung auch von Amts wegen erfolgen.

Wenn Studierende nicht an einer Präsenzprüfung teilnehmen können, z.B. wegen der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, weil sie mit Angehörigen von Risikogruppen in einem Haushalt leben oder weil sie kein Visum für die Einreise nach Deutschland erhalten können, können sie beim Prüfungsausschuss eine Erbringung gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen in anderer Form bzw. einem anderen Prüfungsformat beantragen; entsprechende Nachweise sind erforderlich. Je nach Fall kommt statt des Ablegens der Prüfung in einer anderen Form auch das Ablegen der Prüfung in einem gesonderten Raum in Betracht.

Können externe Praktika aufgrund der Corona-Pandemie nicht absolviert werden, kann -mit Ausnahme von Schulpraktika in den Lehramtsstudiengängen - eine geeignete Ersatzleistung vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass die Ersatzleistung gleichwertig zur Leistung gemäß der Prüfungsordnung ist.

Mündliche Prüfungen können per Videokonferenz durchgeführt werden, wenn keiner der Beteiligten widerspricht. Die Studierenden werden von den Fachbereichen und Hochschulen über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen informiert. Für den Fall einer technischen Störung muss gewährleistet werden, dass dem Prüfling keine Nachteile entstehen; ausgenommen davon sind Täuschungsversuche.

Alternativ zu Präsenzklausuren können Take-Home-Prüfungen eingesetzt werden. Dabei erhalten die Studierenden die Aufgaben z.B. per E-Mail oder über ein Lernraummanagementsystem. Da die Prüfung ohne Aufsicht absolviert wird, können Hilfsmittel zugelassen werden; sie müssen aber angegeben werden. Analog zu einer Hausarbeit versichern die Studierenden bei der Abgabe, die Prüfungsleistung selbständig erbracht zu haben. Für den Fall einer technischen Störung muss gewährleistet werden, dass dem Prüfling keine Nachteile entstehen; ausgenommen davon sind Täuschungsversuche.

Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten zur Digitaler Lehre.

Folgende Fristen sind bis zum 30.9.2021 ausgesetzt:

  • Meldung zu Wiederholungsprüfungen bzw. Wiederholungsfristen
  • Meldung zur Bachelor- oder Masterarbeit
  • Erfüllung von Auflagen, die bei der Zulassung zum Studium erteilt wurden.

Studierende, die ohne Vorliegen des Bachelorabschlusses einen Masterstudiengang aufgenommen haben bis zum Ende des zweiten Fachsemesters des Masterstudiengangs Zeit, den Bachelorabschluss nachzureichen.
Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen im wird den Studierenden die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zu 48 Stunden vor dem Prüfungstermin abzumelden. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die üblichen Rücktrittsregelungen der Prüfungsordnungen, wonach ein Rücktritt nur aus triftigen Gründen möglich ist.

  • Für das Sommersemester 2020 wurde in bestimmten Fällen ein zusätzlicher Wiederholungsversuch gewährt. Diese Regelung wurde für das Wintersemester 2020/21 und das Sommersemester 2021 verlängert (gem. Senatsbeschluss vom 19.03.2021)

  • Zur Regelung im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021:
    • Für Prüfungen, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, oder Sommersemester 2021 abgelegt und nicht bestanden werden, wird ein zusätzlicher Wiederholungsversuch gewährt. Davon ausgenommen sind Abschlussarbeiten gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 2 HochSchG und Prüfungsleistungen in staatlichen Studiengängen mit dem angestrebten Abschluss "Staatsexamen" und dem Fach Jura, Medizin, Pharmazie oder Zahnmedizin
    • Auch für Erfolgskontrollen gemäß § 18 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 18. Juli 2011 i.d.a.F. sowie gemäß § 15 der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 7. September 2010, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, oder Sommersemester 2021 abgelegt und nicht bestanden wurden, wird ein zusätzlicher Wiederholungsversuch gewährt.
    • Ebenso wird für Leistungskontrollen im Studiengang Pharmazie, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021 abgelegt und nicht bestanden wurden, ein zusätzlicher Wiederholungsversuch gewährt. Wird eine Leistungskontrolle im Sommersemester, Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021 mehrfach abgelegt und nicht bestanden, wird nur ein zusätzlicher Wiederholungsversuch gewährt. Vom zusätzlichen Wiederholungsversuch ausgenommen ist der praktische Teil der Leistungskontrollen gemäß § 12 Abs. 2 der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 21. September 2018.
    • Im Falle von Täuschung oder des Nicht-Bestehens wegen eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens wird jeweils kein zusätzlicher Wiederholungsversuch gewährt.
    • Die Verbuchung eines zusätzlichen Wiederholungsversuchs erfolgt automatisch.

Organisatorische Regelungen für die Durchführung von Klausurprüfungen im Wintersemester 2020/21

In dem Dokument Informationen für Klausuraufsichten zu den Klausurprüfungen in Wintersemester 2020/21 (PDF) finden Sie aufgelistet, welche Aufgaben von den Klausuraufsichten zu erfüllen sind. Bitte beachten Sie, dass eine Aufsicht pro Klausur nicht reichen wird, da auch vor den Räumen Aufsicht darüber geführt werden muss, dass der Abstand eingehalten wird. Dies gilt auch nach der Klausur.

Wenn Sie in einem Landkreis oder einer Stadt leben, der/die aufgrund hoher Infektionszahlen den Bewegungsradius auf 15 km eingeschränkt hat, ist die Anreise zu Prüfungen und ggf. Lehrveranstaltungen davon nicht betroffen, da sie ebenfalls unter „beruflichen Gründen“ subsumiert werden können. Wir empfehlen Ihnen dringend, einen entsprechenden Nachweis und Ihren Studierendenausweis mit sich zu führen.

Nutzen Sie hierfür bitte die nachfolgend beschriebenen Wege, um entsprechende Nachweise direkt aus JOGU-StINe zu erzeugen.

• Für den Nachweis, dass man an Prüfungen teilnimmt und deshalb mehr als 15km vom Wohnort entfernt ist, nutzen Sie bitte die Übersicht zu den angemeldeten Prüfungen in JOGU-StINe. Der Klickweg in JOGU-StINe lautet nach dem Login Studium > Prüfungen > Angemeldete Prüfungen/Prüfungsliste. Die Übersicht ist nach Semester filterbar. Weitere Infos hierzu findet man unter https://info.jogustine.uni-mainz.de/studierende/weitere-funktionen/studium/.

• Im Falle von Lehrveranstaltungen erstellen Sie einen Ausdruck aus JOGU-StINe, aus dem Ihre Veranstaltung hervorgeht. Alternativ kann der Stundenplan in der Übersicht Kalender verwendet werden, hier werden auch Veranstaltungen angezeigt. Der Klickweg in JOGU-StINe lautet nach dem Login Nachrichten/Termine > Kalender. Die Ansicht ist nach KW filterbar. Weitere Infos dazu finden Sie unter https://info.jogustine.uni-mainz.de/studierende/weitere-funktionen/kalender/

Für die Räume, die im Normalbetrieb von den Zentralen Dienste betreut werden, wird auch zentral das Auf- und Zuschließen der Gebäude und Räume veranlasst (Raumliste: Räume mit zentralseitig eingerichteter Hygienestraße und Platzmarkierung (PDF)). Das Zu- und Aufschließen der Räume und Gebäude, die von den Fachbereichen betreut werden, muss von den Hausmeistern und Pedellen der jeweiligen Fachbereiche sichergestellt werden. Wir verweisen dabei auf das Standardverfahren, nach dem auch im Normalbetrieb verfahren wird.

Gerne können die Fächer auch Klausuren in weiteren eigenen Räumlichkeiten durchführen, dazu müssen sie die Präparation der Räume selbst übernehmen. Wenn gewünscht kann der Kontakt zu einem externen Dienstleister vermittelt werden, der die Hochschulleitung bei der Ausstattung der zentralen Räume unterstützt hat. Die Kosten sind von den Fachbereichen zu tragen. Die entsprechenden Anforderungen finden Sie in dieser Handreichung (Informationen für Klausuraufsichten zu den Klausurprüfungen in Wintersemester 2020/21 (PDF).

Anbei finden Sie Anfahrtsbeschreibungen inklusive Raumplänen zu bereitgestelten externen Räumen:

Die Studierenden, die im WiSe 2020/21 für eine Klausur angemeldet sind, werden mit einem gesonderten Schreiben informiert (Informationen und Hygieneregeln für Studierende zu den Klausuren in Wintersemester 2020/21 (PDF), das durch das Kompetenzteam CampusNet versendet wird.

Da bei der Durchführung von E-Klausuren ein deutlicher Engpass besteht, wird nun zusätzlich die Möglichkeit angeboten, Multiple-Choice-Papierklausuren zu schreiben und diese elektronisch über ein Scannerverfahren auszuwerten. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte der angefügten Handreichung (Informationsblatt zur Durchführung von Multiple-Choice-Scan-Klausuren im Sommersemester 2020 (PDF).

Weiter Informationen hierzu finden Sie unter https://lehre.uni-mainz.de/evaexam/.

Organisatorische Regelungen für die Durchführung von Klausurprüfungen im Sommersemester 2021

Es ist davon auszugehen, dass die Klausuren des Sommersemesters 2021, wie auch die der vergangenen Semester, unter Corona-Bedingungen stattfinden und entsprechend geplant werden.